Die Klein GmbH ist Tochtergesellschaft eines in Nordamerika ansässigen Konzerns. Die GmbH hat zwei Geschäftsführer, die Herren Drinnen und Draussen. Draussen steht vor der Pension und bemüht sich um die Einstellung eines Nachfolgers in Prokuristenfunktion als Controller und später dann als Geschäftsführer tätig sein soll. Draussn und Drinnen hören gemeinsam verschiedene Kandidaten. Draussen präferiert einen jungen Mann namens Klau, der sich hervorragend präsentiert und damit besten Eindruck hinterlässt. Mit der Ausstattung umfänglicher Vergütungsfreiheiten gelingt es
Klau, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen einen Beitrag in Höhe von EUR 700.000 zu veruntreuen. Mit den Geldern werden Schulden getilgt. Klau ist bereits in seiner Arbeitsstelle straffällig geworden. Die Serientat wird entdeckt. Draussen ist glücklich, die Unternehmens-Vertrauensschaden-Versicherung in Anspruch nehmen zu dürfen. Hierdurch wird illegales Verhalten von Mitarbeiter gedeckt. Der Vertrauensschadenversicherer lehnt die Schadenregulierung ab, da Draußen nachweislich
seine Obliegenheiten verletzt hat. Hiernach wäre für die Funktion des Versicherungsschutzes Voraussetzung, dass bei der Einstellung des Controllers ein polizeiliches Führungszeugnis zu den Akten hätte genommen werden müssen. Wäre dies geschehen, so wäre Klau erst gar nicht eingestellt worden.
Die Obliegenheitsverletzung stellt auch eine Verletzung allgemeiner Geschäftsführerpflichten
im Sinne von § 43 GmbH-Gesetz dar. Nach dieser Vorschrift haften Geschäftsführer bei Verletzung ihrer Pflichten persönlich mit dem eigenen Vermögen. Mit diesem Ausgangspunkt wurde die Schadensache der D&OVersicherung gemeldet. Die Schadenabwicklungszeit hat einen Zeitraum von ca. zwei Monaten eingenommen. Neben dem veruntreuten Geldbetrag wurden Anwaltskosten und Zinsen erstattet.
(Der beschriebenen D&O-Haftungsfall kommen aus dem Vertragsbestand von Hendricks & Partner. Die Namen sind frei erfunden. Der Ablauf der Geschehnisse ist jedoch authentisch wiedergegeben. Abdruck erfolgte mit Genehmigung v. howden D & O Insurance Broker)
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